Kap. 5.4: Dokumentation
5.4.0 Allgemeine Vorschriften
5.4.0.25.4.0.2
Die Dokumente, die während der Beförderung mitgeführt werden müssen, erfüllen die Anforderungen
von Unterabschnitt 5.4.0.2 ADR und sind in elektronischer Form zugelassen, wenn folgende Voraus-
setzungen erfüllt sind:
a. Es wird ein tragbares Datenendgerät verwendet. Dieses wird leicht zugänglich und ausreichend ge-
sichert in der Führerkabine mitgeführt. Bei der Beförderung von bis zu drei gefährlichen Gütern in
Tanks oder in loser Schüttung, die den Kennzeichnungsvorschriften von Absatz 5.3.2.1.2
oder 5.3.2.1.4 ADR unterliegen, ist auch ein fest installiertes Datenendgerät zugelassen.
b. Der Bildschirm des Datenendgeräts weist eine Grösse von mindestens 10 Zoll auf, und die Anga-
ben entsprechen hinsichtlich Zeichengrösse und Lesbarkeit dem Papierformat. Eine Verkleinerung
der Bildschirmgrösse bis 3,5 Zoll ist zulässig, wenn die Angaben mit einer optimierten und struktu-
rierten Darstellung deutlich ablesbar sind. Eine klare Zuordnung von Art und Anzahl der Gebinde
mit Mengenangaben zu den stoffbezogenen Angaben in der vorgeschriebenen Reihenfolge muss
sichergestellt sein.
c. Im Datenendgerät werden die Daten in einem verbreiteten Format so gespeichert, dass alle relevan-
ten Angaben für die Dauer der Beförderung sofort ersichtlich sowie uneingeschränkt und vollstän-dig
abrufbar sind. Das Gerät ist wirksam gegen jegliche mechanische Belastung geschützt und stän-dig
mit ausreichend Energie versorgt.
d. Die Bedienung des Datenendgeräts ist einfach und intuitiv. Die Angaben können von den Kontroll-
behörden vor Ort mit standardisierten Mitteln gesichert werden. Der Fahrzeugführer unterstützt die
Vollzugsbehörden oder Einsatzkräfte auf Verlangen bei der Bedienung des Geräts.
e. In der Führerkabine sind an der Decke oberhalb des Führersitzes oder an der Innenseite der Türe
des Führers gut sichtbar in allen Amtssprachen Anweisungen für den Zugriff auf die elektronischen
Angaben mit folgendem Inhalt angebracht:
Position des Datenendgeräts in der Führerkabine;
Schrittfolgen zur Ansicht der Dokumente;
Vermerk, wenn die Dokumente für einige Güter elektronisch und für andere in Papierform mit-
geführt werden.
Werden keine elektronischen Dokumente mitgeführt, so sind die Anweisungen zu entfernen oder es
ist ein entsprechender Vermerk anzubringen.
5.4.1 Beförderungspapier für die Beför-
derung gefährlicher Güter und damit zu-
sammenhängende Informationen
5.4.1.4 Form und Sprache
5.4.1.4.1
5.4.1.4.1Bei Beförderungen innerhalb des Kantons Tessin kann sich das Abfassen des Beförderungspapiers auf
die italienische Sprache beschränken.